Gesetze / Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
PEhrlInstKostV 1996§ 2a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2a#abs-1 (1) Für die Genehmigung von Gewebezubereitungen und Blutstammzellzubereitungen nach § 21a Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes sind an Gebühren zu entrichten bei
| 1. | Stammzellzubereitungen aus Blut und Knochenmark | 6 250 Euro, |
| 2. | muskulo-skelettalen Gewebezubereitungen, einschließlich Haut, Amnion, Weichgewebe (Sehnen, Fascien), Plazenta, Tumorgewebe, embryonale/fötale Gewebe und Gewebezubereitungen aus Schilddrüsengewebe | 8 000 Euro, |
| 3. | kardiovaskulären Gewebezubereitungen | 7 350 Euro, |
| 4. | Gewebezubereitungen aus Augen | 6 250 Euro, |
| 5. | anderen Gewebezubereitungen | 2 000 bis 10 000 Euro. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2a#abs-2 (2) Werden Gewebezubereitungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nach im Wesentlichen gleichen Herstellungsverfahren erzeugt oder werden von einem Antragsteller mehrere Genehmigungsanträge gestellt und verringert sich deshalb der Bearbeitungsaufwand wesentlich, so beträgt die Gebühr jeweils 2 500 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2a#abs-3 (3) Für die Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des § 21a Absatz 9 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 250 Euro.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2a#abs-4 (4) Hat die Genehmigung einen außergewöhnlich geringen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel der Gebühr nach Absatz 1 und im Falle des Absatzes 2 bis auf ein Viertel der in Absatz 2 genannten Gebühr ermäßigt werden.