Gesetze / Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz

PEhrlInstKostV 1996

§ 2a

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2a#abs-1 (1) Für die Genehmigung von Gewebezubereitungen und Blutstammzellzubereitungen nach § 21a Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes sind an Gebühren zu entrichten bei

1.Stammzellzubereitungen aus Blut und Knochenmark
6 250 Euro,
2.muskulo-skelettalen Gewebezubereitungen, einschließlich Haut, Amnion, Weichgewebe (Sehnen, Fascien), Plazenta, Tumorgewebe, embryonale/fötale Gewebe und Gewebezubereitungen aus Schilddrüsengewebe





8 000 Euro,
3.kardiovaskulären Gewebezubereitungen
7 350 Euro,
4.Gewebezubereitungen aus Augen6 250 Euro,
5.anderen Gewebezubereitungen2 000 bis
10 000 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2a#abs-2 (2) Werden Gewebezubereitungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nach im Wesentlichen gleichen Herstellungsverfahren erzeugt oder werden von einem Antragsteller mehrere Genehmigungsanträge gestellt und verringert sich deshalb der Bearbeitungsaufwand wesentlich, so beträgt die Gebühr jeweils 2 500 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2a#abs-3 (3) Für die Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des § 21a Absatz 9 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 250 Euro.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2a#abs-4 (4) Hat die Genehmigung einen außergewöhnlich geringen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel der Gebühr nach Absatz 1 und im Falle des Absatzes 2 bis auf ein Viertel der in Absatz 2 genannten Gebühr ermäßigt werden.

§ 2 § 2b